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Anerkennung von Abschlüssen

Bildung spielt eine zentrale Rolle in unserer Gesellschaft, und ein Schulabschluss ist von großer Bedeutung. Er ebnet den Weg für beruflichen Erfolg und eröffnet zahlreiche Möglichkeiten für die Zukunft. Schulabschlüsse können auch im Nachgang anerkannt werden, zum Beispiel aufgrund einer Berufsausbildung. 

Auch im Ausland erworbene Abschlüsse können anerkannt werden, wenn diese die Bestimmungen des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung erfüllen. Ziel ist die Anerkennung als Berufsreife, Mittlere Reife, Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife oder die Allgemeine Hochschulreife.

Anerkennungen in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern ist eine nachträgliche Anerkennung der Berufsreife aufgrund des erfolgreichen Abschlusses einer Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

Die Mittlere Reife kann nachträglich aufgrund einer Berufsausbildung anerkannt werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit der Mittleren Reife ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ein in einem anderen Bundesland erworbener allgemeinbildender Schulabschluss kann auf Antrag als ein nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern geregelter allgemeinbildender Schulabschluss anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist die Vorlage prüffähiger schulischer Nachweise.

Die Fachhochschulreife qualifiziert für ein Studium an Fachhochschulen. Für die Anerkennung der Fachhochschulreife sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Gleiches gilt für Interessierte aus anderen Bundesländern, die an einer Fachhochschule in Mecklenburg-Vorpommern studieren möchten.

Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität wird durch die Hochschulreife nachgewiesen. Die Hochschulreife wird als allgemeine oder als fachgebundene Hochschulreife erworben.

Was ist eine Nichtschülerprüfung für in Mecklenburg-Vorpommern reglementierte sozialpädagogische Berufe?

Die regelmäßige Abschlussprüfung für sozialpädagogische Berufe folgt normalerweise auf eine zwei- oder dreijährige Ausbildung an einer beruflichen Bildungseinrichtung.

Es gibt aber noch einen alternativen Weg, um an einer Abschlussprüfung teilzunehmen, für den keine vorangegangene klassische Ausbildung notwendig ist. Es können unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Nichtschüler zur Teilnahme an Abschlussprüfungen auch ohne vorangegangenes Ausbildungsverhältnis zugelassen werden. Diese Abschlussprüfungen sind „Nichtschülerprüfungen“.

Für welche reglementierte sozialpädagogische Berufe sind Nichtschülerprüfungen in Mecklenburg-Vorpommern möglich?

Nichtschülerprüfungen sind in Mecklenburg-Vorpommern für folgende reglementierte sozialpädagogischen Berufe möglich:

  • „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ (ERZ)
  • „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ (HEP)
  • „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ bzw. „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ (SOA)

Welche Zugangsvoraussetzungen sind für die genannten Berufe zu erfüllen?

Zugangsvoraussetzung für die Berufe „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ und „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ sind die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung und eine abgeschlossene Ausbildung als „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder als „Staatlich geprüfter Sozialassistent“.

Zugangsvoraussetzung für den Beruf der „Staatlich geprüften Sozialassistentin“ bzw. des „Staatlich geprüften Sozialassistenten“ ist die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Schulausbildung.

Wann und wo muss die Zulassung zur Nichtschülerprüfung beantragt werden?

Der Antrag auf Zulassung ist jeweils schriftlich bis spätestens zum 31. August eines Jahres an das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern zu richten.

Was muss der Antrag beinhalten?

Dem Zulassungsantrag sind von den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • ein tabellarischer, lückenloser Lebenslauf mit Lichtbild neueren Datums, mit Daten zum schulischen und beruflichen Bildungsweg
  • beglaubigte Kopien der Nachweise zum schulischen und beruflichen Bildungsweg
  • einen Nachweis darüber, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs Monaten ihren/seinen Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat
  • eine ausführliche und detaillierte tabellarisch geordnete Darstellung mit dem jeweiligen Zeitaufwand der Vorbereitung auf die einzelnen Lernbereiche unter Angabe der entsprechenden Literatur oder sonstiger Quellen sowie Nachweise über den Erwerb praktischer Fertigkeiten
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo die Antragstellerin bzw. der Antragsteller schon einmal eine entsprechende Prüfung oder Teile davon abgelegt hat und ob sie/er sich zu der gleichen Prüfung bereits an anderer Stelle angemeldet hat
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung des Trägers eines Vorbereitungslehrgangs, ob sie als Teilnehmer diesen regelmäßig besucht haben (In diesem Fall entfällt die Darstellung nach Anstrich 2)
  • gegebenenfalls ein Nachweis über einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder anerkannten Teilleistungsstörungen einschließlich eines Antrags auf Gewährung von Nachteilsausgleichen im Rahmen der Nichtschülerprüfung
  • die Angabe über den angestrebten Bildungsabschluss

Wie muss der Nachweis über die ausreichende Vorbereitung auf die Prüfung erbracht werden?

Dieser Nachweis ist durch eine tabellarisch geordnete Darstellung mit dem jeweiligen Zeitaufwand der Vorbereitung auf die einzelnen Lernbereiche unter Angabe der entsprechenden Literatur oder sonstiger Quellen sowie Nachweise über den Erwerb praktischer Fertigkeiten oder Bescheinigungen über die Teilnahme an einem Prüfungsvorbereitungskurs zu erbringen.

Wie hoch sind die Prüfungsgebühren?

Die Gebühren für die Abschlussprüfung ohne vorangegangenes Ausbildungsverhältnis betragen für die schriftliche Prüfung, die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung jeweils 230 € (insgesamt 690 €).

Wo finden die Nichtschülerprüfungen statt?

Diese Prüfungen finden an den öffentlichen beruflichen Schulen bzw. Fachschulen statt, die grundsätzlich die Ausbildungsgänge zu den genannten Berufen durchführen.

Nach Antragstellung wird den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern im Zulassungsbescheid die zuständige berufliche Bildungseinrichtung, an der die Prüfung abzulegen ist, zugewiesen. Dort können die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller auch Informationen zum Lehrstoff und den Lehrmaterialien für ihre Vorbereitung erhalten.

Die Prüfungsvorbereitung

Eine gezielte Prüfungsvorbereitung wird empfohlen. Erfahrungsgemäß liegt die Erfolgsquote bei den Nichtschülerprüfungen bei 30 Prozent. Vor allem für den schriftlichen Teil erwarten die Prüfer, dass berufliche Problemstellungen gelöst werden können und die wesentlichen, fachtheoretischen Zusammenhänge beherrscht werden. Die genauen Prüfungsanforderungen wurden in der jeweiligen Ausbildungsverordnung festgehalten.

Vorbereitungskurse

Wer sich unsicher ist, ob er die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zum Bestehen der Prüfung besitzt, kann an einem Vorbereitungskurs teilnehmen. Verschiedene Bildungsträger bieten solche Vorbereitungskurse zu verschiedenen Prüfungen an. Diese Kurse sind in der Regel kostenpflichtig. Es gibt jedoch verschiedene finanzielle Fördermöglichkeiten, sodass bis zu 100 % der Kosten gedeckelt werden können. Beispielsweise fördert die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter, die deutsche Rentenversicherung oder der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr solche Kurse.

Besondere Verfahrensvorschriften zur Durchführung der Nichtschülerprüfung

Vor Prüfungsbeginn sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. der Zulassungsbescheid,
  2. der Personalausweis oder Reisepass und
  3. ein Nachweis über die bezahlten Prüfungsgebühren.

Ansprechpartner

Jörg Speer
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Referat 221 - Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, Übergang Schule und Beruf, Förderung der Weiterbildung und Europäischer Sozialfonds
Sozialpädagogische Abschlüsse
Tel.: 0385 588 17627
E-Mail: J.Speer_01@bm.mv-regierung.de 

Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Zulassung erfüllen?

Fragen

ja

nein

Haben Sie Ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Mecklenburg-Vorpommern?

Sind Sie derzeit nicht Schülerin bzw. Schüler einer beruflichen Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft?

Erfüllen Sie die Zugangsvoraussetzung zum jeweiligen beruflichen Bildungsgang?

Verfügen Sie über Zeiten einer mindestens dreijährigen, einschlägigen Berufstätigkeit in mindestens zwei Arbeitsfeldern (SOA) bzw. eine mindestens zweijährigen, einschlägigen Berufstätigkeit in mindestens zwei Arbeitsfeldern (ERZ / HEP)?

Können Sie den der Nachweis einer ausreichenden Vorbereitung auf die Prüfung (praktisch und theoretisch) erbringen?

Haben Sie noch nicht die Abschlussprüfung zur Erlangung des von Ihnen angestrebten Berufsabschlusses bereits anderswo endgültig nicht bestanden?

Wenn Sie alle Fragen mit „ja“ beantworten konnten, sind Sie grundsätzlich Kandidatin bzw. Kandidat für eine Nichtschülerprüfung.

Anträge mit den genannten Nachweisen bitte an:

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Abteilung 2 - Grundsatzangelegenheiten des Schulwesens, berufliche Schulen und Lehrkräftegewinnung
Referat 221
Werderstraße 124
19055 Schwerin

Ein förmliches Anerkennungsverfahren wird für ausländische Zeugnisse oder Bildungsnachweise durchgeführt, die im Ausstellungsland geregelte schulische Abschlüsse nachweisen. Über die Eingliederung in eine allgemein bildende Schule entscheidet die Schulleitung, die sich mit den Erziehungsberechtigten oder dem volljährigen Schüler abstimmt.

Im Ausland erworbene Bildungsnachweise, die eine Hochschulzugangsberechtigung darstellen, werden auf der Grundlage der Auslandsqualifikationsverordnung für den Hochschulzugang in Mecklenburg-Vorpommern eingestuft. Ein förmliches Anerkennungsverfahren beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern ist in der Regel nicht erforderlich.

Das Anerkennungsportal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bietet umfangreiche Hilfe bei der Suche nach der richtigen Arbeit mit ausländischer Qualifikation. Neben vielen Informationen zur beruflichen Anerkennung finden sich auch Beratungsangebote auf dem Portal.

Lehrerausbildungen, die im Ausland erworben wurden, können im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens einem Lehramt nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gleichgesetzt werden.

Sozialpädagogische Ausbildungen (Berufliche Ausbildung, Studium bis Bachelor oder Vordiplom), die im Ausland erworben wurden, können im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens einem sozialpädagogischen Berufsabschluss nach den Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern gleichgesetzt werden.

Kontakt

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung

Hausanschrift

Abteilung 2 - Grundsatzangelegenheiten des Schulwesens, berufliche Schulen und Lehrkräftegewinnung
Referat 230
Werderstraße 124
19055 Schwerin

 

Claudia Jungbluth

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Referat 230 - Schulrecht, Lehrerbeamten- und Tarifrecht, Lehrereinstellung

Telefon: 0385 588 17237 E-Mail senden

Jörg Speer

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Referat 221 - Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, Übergang Schule und Beruf, Förderung der Weiterbildung und Europäischer Sozialfonds
Sozialpädagogische Abschlüsse

Telefon: 0385 588 17627 E-Mail senden

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung

Hausanschrift

Abteilung 2 - Grundsatzangelegenheiten des Schulwesens, berufliche Schulen und Lehrkräftegewinnung
Referat 230
Werderstraße 124
19055 Schwerin

 

Claudia Jungbluth

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Referat 230 - Schulrecht, Lehrerbeamten- und Tarifrecht, Lehrereinstellung

Telefon: 0385 588 17237 E-Mail senden

Jörg Speer

Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung
Referat 221 - Grundsatzangelegenheiten berufliche Schulen, Übergang Schule und Beruf, Förderung der Weiterbildung und Europäischer Sozialfonds
Sozialpädagogische Abschlüsse

Telefon: 0385 588 17627 E-Mail senden